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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MPO France SAS

I – ALLGEMEINES

In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) steht der Begriff Kunde für den Kunden von MPO France SAS, der Begriff MPO für die Gesellschaft MPO France, der Begriff Parteien für MPO und den Kunden, der Begriff Leistungen für alle Leistungen, die von MPO für den Kunden erbracht werden wie beispielsweise Beratung, Pressen, Mastering, Weißmusterfertigung, Drucken, Konfektionierung, Logistik und Versand, der Begriff Produkt steht für den Ton- oder Datenträger und/oder die Verpackung, die dem Kunden nach Ausführung der Leistungen geliefert werden, der Begriff Ton- bzw. Datenträger steht für alle Aufnahmemedien wie CD, DVD, Blu-ray, Schallplatte, USB-Stick usw., der Begriff Druckerzeugnisse umfasst alle Druckkomponenten wie Booklets, Inlays, Schuber, Boxen, Faltschachteln und alle Arten von Karton- bzw. Papierverpackungen.

II – VERTRAGSSCHLUSS UND GEGENSTAND DES VERTRAGS

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen legen die Lieferbedingungen für die Ton- und. Datenträger und Druckerzeugnisse sowie die Ausführung der Leistungen fest. Die AGB sind fester Bestandteil eines jeden Auftrags vom Kunden und eines jeden Vertrags, der zwischen MPO und einem Kunden geschlossen wird. Die AGB werden dem Kunden vorgelegt und der Kunde erklärt, diese gelesen und akzeptiert zu haben, bevor er einen Auftrag erteilt oder einen Vertrag schließt. Folglich bedeutet die Unterzeichnung einer Bestellung oder das Schließen eines Vertrags, dass der Kunde die vorliegenden AGB vorbehaltlos akzeptiert und – mit Ausnahme einer entsprechenden schriftlichen Genehmigung seitens MPO – diese AGB Vorrang vor jeder entgegenstehenden Anmerkung oder Bedingung auf dem Auftrag oder den Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben.

 Ein Vertrag zwischen den Parteien gilt als geschlossen, wenn:

  • dem Kunde eine Empfangsbestätigung des Auftrags übermittelt wurde oder
  • das Angebot von MPO durch den Kunden vorbehaltlos akzeptiert wurde oder
  • ein Vertrag unterzeichnet wurde.

 

Wenn MPO ggf. eine der AGB nicht vorrangig anwendet, bedeutet dies nicht, dass auf diese Bedingung verzichtet wurde; sie kann zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit wieder Anwendung finden.

 

III - PRODUKTIONSBEDINGUNGEN

Der Kunde verpflichtet sich, MPO vor der Ausführung der Leistungen alle zur Durchführung erforderlichen Unterlagen, Gegenstände und Dokumente vorzulegen, hierzu gehören u.a.:

  •  die Bescheinigung der Urheberrechtegesellschaften (wie z.B. GEMA) als Bestätigung der Zahlung der Gebühren für die entsprechenden Rechte an den Titeln, die von MPO aufgenommen werden oder vergleichbare Verträge, die ausländischen Kunden mit einer Organisation des betroffenen Landes, die von den Autoren beauftragt wurde, geschlossen haben,
  • Bestätigungen, dass der Kunde über die nötigen Rechte verfügt, die ihm die Beauftragung mit der Ausführung der Leistungen gewähren, insbesondere Nachweise über die Urheber- und LIzenzrechte sowie über die Bezahlung möglicher Gebühren für die Rechte zur Ausführung der Leistungen gemäß den in dem Land, in dem das Produkt verkauft werden soll, geltenden Gesetzen,
  • Informationen oder aufzuzeichnende Daten in einwandfreiem Zustand gemäß den geltenden Qualitätsnormen bezüglich der Ton- und Datenräger und deren Formate, die zur Ausführung der Lei-stungen für MPO erforderlich sind.

 

Sollten bestimmte Produktionselemente bzw. Daten nicht den Vorgaben entsprechen bzw. nicht in dem Zustand sein, der eine Verwertung unter normalen Bedingungen ermöglicht, erstellt MPO im Rahmen des Möglichen ein neues Angebot und lässt nach schrift-lichem Einverständnis des Kunden eine Korrektur dieser Elemente auf Kosten des Kunden vornehmen. Ist dies nicht möglich oder wird das Angebot nicht akzeptiert, werden vom Kunden neue, konforme Daten gefordert. In jedem Fall werden die Kosten für die Aufbewahrung der MPO vom Kunden anvertrauten Produktionselemente dem Kunden nach den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt. Produktionsunterlagen, für die nach drei Monaten noch kein Auftrag platziert wurde, werden – ohne vorherige Nachfrage beim Kunden –  zerstört. Auf Wunsch des Kunden ist eine längere Aufbewahrung der Unterlagen möglich, die diesem entsprechend in Rechnung gestellt wird.

III -1 Freigabeerklärung

Die Freigabeerklärung gilt als verbindlich für beide Parteien; es handelt sich dabei um einen Probeabzug oder Vor- und Zwischenerzeugnis, welches von beiden Parteien akzeptiert wurde. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. MPO haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler.

Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden. Wenn MPO auf Bitte des Kunden einen neuen Korrekturabzug wegen Text-, Logo- oder anderen Änderungen erstellen soll, behält sich MPO das Recht vor, diese in Rechnung zu stellen. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf Vorsatz und grobes Verschuld. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken, Korrekturabzug) und dem Endprodukt. In keinem Fall können diese geringfügigen Abweichungen zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung), zu einer Annullierung oder Kündigung des Auftrags bzw. Vertrags noch zu einer Schadensersatzforderung an MPO führen.

IV  - LEISTUNGEN

Die von MPO ausgeführten Leistungen beschränken sich auf die im Vertrag oder dem Auftrag beschriebenen Leistungen.

 Wenn für eine Produktion DTP-Daten übersandt werden, startet diese erst mit der schriftlichen Freigabe der Daten durch den Kunden.

V – PREISE

Der Preis für Ton- und Datenträger, für Druckerzeugnisse sowie Produktionsleistungen ist in dem Angebot von MPO angeführt, oder es gilt der bei Auftragserteilung geltende Preis gemäß Preisliste. MPO behält sich das Recht vor, seine Preise jederzeit zu ändern. Die Preislisten für die Ton- und Datenträger, für Druckerzeugnisse und für alle Leistungen, die im Rahmen derer Herstellung anfallen, werden dem Kunden auf Anfrage übermittelt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von MPO eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, insofern der Besteller nicht im Besitz einer Umsatzsteueridentifikationsnummer ist oder die Ware in Frankreich ausgeliefert wird. In diesem Fall wird die jeweils in Frankreich gültige Mehrwertsteuer berechnet.

Bei mit ausländischen Kunden geschlossenen Verträgen enthalten die Preise der Produkte sowie der Druckerzeugnisse keine Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben, die in den Ländern fällig werden, durch die die Produkte und Druckerzeugnisse geführt oder in denen sie vertrieben werden. Alle diese Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Kunden. Sollten derartige Steuern, Gebühren oder Abgaben von MPO gefordert werden, hat der Kunde diese Beträge nach Erhalt der entsprechenden Rechnung an MPO zurückzuerstatten.

VI – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

VI-1 - Zahlung bei Auftragserteilung

Bei einem Erstauftrag bzw. keiner Einrichtung eines Kundenkontos, wie weiter unten beschrieben, sind die Produkte und Druckerzeugnisse wie folgt zu begleichen:

  • bei Aufträgen mit einem Auftragswert unter oder gleich 1000 € bei Auftragserteilung
  • bei Aufträgen mit einem Auftragswert über 1000 €: 70% bei Auftragserteilung und 30% bei Erhalt der Rechnung mit der Lieferung

Bei Überschreiten des Kreditlimits oder Schließung des Kundenkontos kann MPO auch eine Zahlung bei Auftragserteilung fordern.

VI-2 - Zahlungsfristen

Unter Vorbehalt der Einrichtung eines Kundenkontos wie nachstehend beschrieben sind 100% des Preises an den Sitz von MPO zu zahlen, dies erfolgt 30 Tage ab dem Rechnungsdatum.

 

VI-3 – Skonto bei Zahlung vor Ablauf der Zahlungsfrist

 

Nutzt der Kunde die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung per Scheck oder Überweisung zu zahlen, wird ihm ein Skonto in Höhe von 1% auf den Nettobetrag der Rechnung eingeräumt.

VI-4 – Einrichtung eines Kundenkontos

Jeder neue Kunde, der die unter VI-2 angeführten Zahlungsfristen nutzen möchte, hat zuvor einen Antrag zur Eröffnung eines Kundenkontos zu stellen.

Für jeden Antrag auf eine Kontoeröffnung führt MPO eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des antragstellenden Kunden durch. Anhand der übermittelten Angaben behält sich MPO das Recht vor, die Einrichtung eines Kundenkontos zurückzuweisen, wenn diese Auskünfte in Bezug auf die von MPO festgelegten Kriterien nicht zufrieden stellend sind. Ausserdem legt MPO bei Eröffnung eines Kontos anhand dieser Kriterien einen Kreditbetrag fest, über den hinaus ein Auftrag bzw. ein Teil eines Auftrags bei Auftragserteilung zu zahlen ist. MPO behält sich ferner die Möglichkeit vor, ein Kundenkonto bei Zahlungsverzögerungen oder neuen finanziellen Auskünften, die nicht mehr den von MPO festgelegten Kriterien für eine Kontoführung entsprechen, zu schließen.

VI-5 – Verzugszinsen

Gemäß Gesetz n° 2008-776 vom 4. August 2008 (auch LME genannt) werden Säumniszuschläge bei Zahlung nach Ablauf der Zahlungfrist vom Fälligkeitstermin bis zum tatsächlichen Zahlungsdatum berechnet – auf der Grundlage des von der Europaïschen Zentralbank bei ihrem letzten Refinanzierungsgeschäft angewandten Zinssatzes, erhöht um sieben Prozentpunkte. Der Säumniszuschlag ist fällig bei Erhalt der per Einschreiben mit Rückschein versandten Zahlungsaufforderung, die den Kunden über die Belastung seines Kontos über den betreffenden Betrag informiert.

VI-6 – Weitere Sanktionen

Ungeachtet aller anderen Schadensersatzforderungen:

  • Für jeden vom Kunden am Zahlungstermin nicht gezahlten Betrag einer Rechnung sind die MPO tatsächlich entstandenen Inkassokosten vom Kunden zu tragen und der Vorfall führt zur sofortigen Aussetzung der Lieferungen;
  • Bei einer Zahlungsverzögerung von über 30 Tagen kann MPO die Ausführung aller Aufträge aussetzen bzw. die laufenden Aufträge und Verträge kündigen;
  • Die für die anderen Aufträge oder Verträge fälligen Beträge werden – geliefert oder nicht – unverzüglich fällig.


VI-7 – Rechnungsstreitfälle

Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen bei Empfang sofort zu kontrollieren und mögliche Anmerkungen innerhalb eines Monats ab dem Rechnungsdatum vorzutragen. Wurde die Rechnung innerhalb dieses Zeitraums nicht beanstandet, gilt sie als korrekt und akzeptiert. Bei Beanstandung eines Rechnungsteilbetrags ist der nicht beanstandete Betrag der Rechnung vom Kunden innerhalb der oben angeführten Fristen zu zahlen.

VII – LIEFERUNG – RISIKOÜBERGANG

Die Produkte und Druckerzeugnisse werden „EX WORKS“ geliefert, gemäß den jeweils geltenden Incoterms. Gemäß den Incoterms erfolgt der Risikoübergang ab Lager von MPO am Tag der Bereitstellung der Produkte sowie der Druckerzeugnisse für den Kunden.

Die Lieferung der Produkte und Druckerzeugnisse, die MPO übernimmt, erfolgt als Lieferung „CIP“ gemäß den jeweils geltenden Incoterms. Laut diesen Incoterms erfolgt auch hier der Risikoübergang ab Werk von MPO am Tag der Übergabe der Produkte oder Druckerzeugnisse an den von MPO für den Kunden gewählten Spediteur. Es obliegt somit dem Kunden, die Produkte oder Druckerzeugnisse bei Empfang in Anwesenheit des Spediteurs zu kontrollieren und unter Einhaltung der geltenden Gesetze mögliche Vorbehalte beim Spediteur anzumelden.

VIII – LieferFRISTEN

Außer anders lautenden Angaben gelten die Lieferfristen nur als Anhaltspunkte.

 Bei festen Lieferterminen beginnen diese ab der Bereitstellung aller zur Ausführung der Leistungen – von denen einige unter Artikel III aufgeführt sinderforderlichen Elemente vom Kunden gemäß den Vorgaben von MPO.

 Für Leistungen, bei denen eine Freigabe erforderlich ist, beginnt die Ausführung erst nach der Unterzeichnung des Freigabedokuments vom Kunden. Folglich werden die Zeiten, die der Kunde zur Ausstellung seiner Freigabe benötigt, von den Ausführungsfristen abgezogen.

 Mögliche Liefer- bzw. Transportverzögerungen können weder zu einer Annullierung oder Kündigung des Auftrags bzw. Vertrags noch zu einer Schadensersatzforderung an MPO führen.

IX – ÜBerprüfung gelieferter WARE

Der Kunde verpflichtet sich, bei Lieferung der Produkte oder Druckerzeugnisse eine Konformitätskontrolle durchzuführen.

Bei fehlenden Produkten verpflichtet sich der Kunde, die nötigen Vorbehalte beim Spediteur anzumelden. Aus technischen Gründen ist eine Mehr- oder Minderproduktion nicht zu vermeiden. Bei Ton- und Datenträgerlieferungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10%, maximal jedoch 1.000 Stück je Auflage abzunehmen. Bei Druckerzeugnissen sind Mehr- oder Minderlieferungen prozentual von der Bestellmenge abhängig. So gilt:

bis 2.000 Stk. : +/ - 10 %

> 2.000 Stk. bis 10.000 Stk.: +/ - 8 %

> 10.000 Stk. bis 20.000 Stk.: +/ - 6,5 %

> 20.000 Stk. bis 25.000 Stk.: +/ - 5,5 %

> 25.000 Stk. bis 35.000 Stk.: +/ - 4,5 %

> 35.000 Stk. bis 50.000 Stk.: +/ - 3,5 %

> 50.000 Stk. bis 100.000 Stk.: +/ - 2,5 %

> 100.000 Stk.: +/ - 2 %

 Bei jedem anderen Konformitätsmangel der gelieferten Produkte oder Druckerzeugnisse gegenüber dem Auftrag oder Vertrag hat der Kunde das Recht, die Annahme der mangelhaften Produkte oder Druckerzeugnisse zu verweigern. Bei Annahme der gelieferten nicht konformen Produkte oder Druckerzeugnisse verpflichtet sich der Kunde, MPO innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung von den beanstandeten Mängeln in Kenntnis zu setzen. Erfolgte innerhalb dieser Zeit keine Beanstandung werden die gelieferten Produkte bzw. Druckerzeugnisse als konform betrachtet. Es obliegt dem Kunden, den Beweis für die festgestellten Mängel oder Fehler zu erbringen.

Bei Leistungen mit vorangegangener schriftlicher Freigabe erfolgt die Kontrolle der Produkte bzw. Druckerzeugnisse anhand dieser Freigabe.

X - GARANTIE – HAFTUNG VON MPO

X- 1 – Garantie – Leistungen

Die Garantie von MPO beschränkt sich ausdrücklich auf die ordnungsgemäße, fachgerechte Ausführung der Leistungen von MPO gemäß den im Auftrag oder Vertrag festgelegten Vorgaben. MPO verpflichtet sich, bei der Ausführung seiner Leistungen die übliche professionelle Sorgfalt walten zu lassen, wobei MPO lediglich einer Durchführungs-verpflichtung unterliegt.

Die Garantie kann nur vom Kunden selbst in Anspruch genommen werden.

Bei Zwischenfällen, die aus einer zweckentfremdeten, nicht fachgerechten Verwendung oder Lagerung entstehen, ist jeder Garantieanspruch ausgeschlossen.

Ein Garantieanspruch tritt nicht bei normaler Abnutzung ein.

MPO verpflichtet sich, innerhalb der Garantiezeit von drei (3) Monaten ab der Lieferung der Produkte – wie in Artikel VII definiert – eine als defekt erkannte Leistung neu vorzunehmen; dies erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Kunden innerhalb von 48 Stunden nach Auftreten des Mangels eine entsprechende Reklamation vorlegt.

X- 2 – Garantie – Speichermedien

MPO garantiert die ordnungsgemäße, fachgerechte Fertigung der Ton- und Datenträger sowie der Druckerzeugnisse gemäß der technischen Spezifikationen.

MPO verpflichtet sich, innerhalb der Garantiezeit von drei (3) Monaten ab der Lieferung der Produkte oder Druckerzeugnisse – wie in Artikel VII definiert – ein als defekt erkanntes Produkt oder Druckerzeugnis auszuwechseln; dies gilt für Materialfehler oder Fabrikationsfehler und erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Kunden innerhalb von 48 Stunden nach Erkennen des Mangels eine entsprechende Reklama-tion vorlegt.

Bei Zwischenfällen, die aus einer Verwendung oder Lagerung entstehen, die nicht den Vorgaben des gewöhnlichen Gebrauchs entspricht, ist jede Garantie ausgeschlossen.

Ein Garantieanspruch tritt nicht bei normaler Abnutzung ein.

X- 3 - Haftung

In jedem Fall beschränkt sich die Haftung von MPO auf den Preis des betroffenen Produkts und deckt keine möglichen immateriellen oder indirekten Schäden.

Die Verbrauchergarantie entspricht der gesetzlich anzuwendenden Garantie.

Nach Ablauf der Garantiezeit ist MPO aller vertraglichen Verpflichtungen enthoben.

 XI - EIGENTUMSVORBEHALT

Die Ware einschließlich Zubehör und Nebenkosten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

Handelswechsel und ähnliche Zahlungsmittel, die mit einer Zahlungs-verpflichtung verbunden sind, gelten nicht als Zahlung im Sinne des vorstehenden Absatzes.

Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von 48 Stunden MPO über jede durch Dritte vorgenommene Pfändung von Waren, die sich in seinen Geschäften oder Lagern befinden, sowie im Falle von Abtretung oder Verpfändung seines Geschäftes und im Falle der Eröffnung eines Kollektivverfahrens zu informieren.

Erfolgt zum vereinbarten Fälligkeitsdatum keine Zahlung, kann MPO nach Wahl entweder die Waren, die sich beim Kunden befinden, zurücknehmen, und zwar ausschließlich zu Last des Käufers, oder den Vertrag auflösen. Die vom Kunden im Rahmen der vorliegenden Klausel geschuldeten Beträge werden mit den eventuell durch den Kunden an MPO gezahlten Anzahlungen gegeneinander aufgerechnet.

 XII - HÖHERE GEWALT

Unter Höherer Gewalt, die MPO von seinen Verpflichtungen befreit oder eine Verzögerung in der Ausführung seiner Pflichten zulässt, sind alle Ereignisse zu verstehen, die trotz angemessenen Bemühungen seitens MPO nicht umgangen werden können. Hierzu gehören – ohne dass die folgende Liste erschöpfend ist: Wetter, Brand, Explosion, Überschwemmung, Materialmangel oder Transportausfall, unzureichende Strom- und Energieversorgung, Produktionsunfall, anomale Beglaubigungsfristen, Höhere Gewalt bei den Zulieferern bzw. Subunternehmern, Streik, Aufstand, Krieg, Blockade, Entführung, Einschränkungen, Forderungen oder Verbote seitens der Regierungsbehörden oder einer anderen Behörde, die einen Regierungsakt darstellen. Bei Auftreten von Höherer Gewalt hat MPO dies dem Kunden innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Ereignisses oder seiner Kenntnisnahme von dem Ereignis mitzuteilen.

Bei Verzögerungen werden die Lieferfristen entsprechend um die durch die Höhere Gewalt hinausgezögerte Zeit verlängert.

Sollte es MPO aufgrund der Höheren Gewalt unmöglich sein, den Vertrag ganz oder teilweise zu erfüllen oder das Ereignis der Höheren Gewalt sich über 6 Monate hinaus ziehen, haben die Parteien das Recht, auf die vollständige oder teilweise Weiterführung des Vertrags zu verzichten, ohne dass für den durch die Höhere Gewalt erlittenen Schaden ein Schadensersatz, eine Verzugsstrafe oder andere Entschädigung oder Beteiligung gefordert werden kann; der bereits ausgeführte Teil des Vertrags kann nicht gekündigt werden.


 XIII – GESETZE UND VORSCHRIFTEN

Es obliegt dem Kunden:

  • zu überprüfen, dass jedes Produkt bzw. jedes Druckerzeugnis den Normen sowie den geltenden Gesetzen und Vorschriften des Landes entspricht, in dem es vertrieben wird;
  • MPO vor der Auftragserteilung von möglichen Änderungen zur Anpassung des Produkts oder des Druckerzeugnisses an die Normen und geltenden Vorschriften in dem entsprechenden Land in Kenntnis zu setzen.

Die Vertragsbedingungen werden anhand der erforderlichen Änderungen entsprechend angepasst.

Sollten die Änderungen aufgrund von Normen oder Vorschriften während der Vertragsausführung erfolgen müssen, werden die Vertragsbedingungen entsprechend angepasst. Sollte aufgrund dieser Änderungen die Erfüllung des Vertrags zu schwierig oder gar unmöglich werden, kann MPO durch ein Einschreiben mit Rückantwortschein den Vertrag aufkündigen und eine Entschädigung für die vor und aufgrund der Vertragskündigung entstandenen Kosten fordern.

 XIV – GEISTIGES EIGENTUM – VERWENDUNG ENTGEGEN DER GUTEN SITTEN BZW. GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN

CD-R, DVD-R, Exabytes, Festplatten, Daten, Booklets, Inlays und ganz allgemein alle Unterlagen zur Ausführung der Leistungen bleiben Eigentum des Kunden. Unter Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Produkte werden diese Unterlagen dem Kunden auf ausdrücklichen Wunsch hin zurückgesandt. MPO kann diese Elemente bis zur vollständigen Bezahlung der Produkte einbehalten.

In jeden Fall werden die vom Kunden übermittelten Produktionsunterlagen zwei Jahre nach Abschluss der Leistungen ohne Nachauflage zerstört.

Der Kunde gewährleistet die Einhaltung der geistigen Rechte, die MPO mit seinen Marken, Patenten und Modellen bei den Produkten oder Druckerzeugnissen inne hält, und verpflichtet sich folglich, diese nicht ohne ausdrückliche Genehmigung von MPO zu verwenden.

Der Kunde garantiert MPO, dass er bei den Daten und Informationen, die er MPO übermittelt, über alle erforderlichen Rechte und Lizenzen verfügt, die zur Ausführung der Leistungen von MPO notwendig sind.

Folglich hält der Kunde MPO gegen jede mögliche Reklamation oder Forderung eines Urhebers in Bezug auf die geistigen Rechte sowie die Rechte der Urhebergesellschaften schadensfrei. Bei einer Verfolgung von MPO wegen der Nutzung der vom Kunden übermittelten Daten und Informationen im Rahmen der Ausführung der Leistungen setzt MPO den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis.

In jedem Fall verpflichtet sich der Kunde, im Fall einer Haftung oder Verfolgung für unberechtigte Nutzung der vom Kunden übermittelten Daten und Informationen alle aus einer solchen Verfolgung entstehenden Kosten, Entschädigungen und Schäden für MPO zu übernehmen.

Der Kunde garantiert MPO, dass alle übermittelten Daten und Informationen den guten Sitten und geltenden Gesetzen für Produkte in Frankreich bzw. in dem Land, in dem die Produkte vertrieben werden, entsprechen.

Der Kunde hält MPO schadensfrei gegen alle Maßnahmen eines Urhebers, die aus einer sitten- oder gesetzeswidrigen Nutzung der Daten und Informationen für Produkte in Frankreich bzw. in dem Land, in dem die Produkte vertrieben werden, entstehen.

In jedem Fall verpflichtet sich der Kunde, im Fall einer Haftung oder Verfolgung für eine sitten- oder gesetzeswidrige Nutzung der vom Kunden übermittelten Daten und Informationen für Produkte in Frankreich bzw. in dem Land, in dem die Produkte vertrieben werden, alle aus einer solchen Verfolgung entstehenden Kosten, Entschädigungen und Schäden für MPO zu übernehmen.

 Modelle, Formen oder Konzepte, die von MPO entwickelt wurden, sind Eigentum von MPO; dem Kunden ist es untersagt, die selben Modelle bei einem Mitbewerber fertigen zu lassen.

XV - GERICHTSSTAND – GELTENDES RECHT

Die Verkaufsverträge unterliegen dem deutschen Recht.

Für alle Streitfälle zwischen MPO und dem Kunden in Bezug auf die Schließung, Ausführung und Interpretation der Verträge gelten als ausschließlicher Gerichtsstand die zuständigen Gerichte von Köln.